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Vereinbarung

 

GridLink stellt eine Online-Plattform zur Verfügung, die Mitglieder zusammenbringt, um Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien erfolgreich, schnell und kostengünstig zu verwirklichen. Hierfür gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von GridLink und alle weiteren Bestimmungen, auf die in den AGB verwiesen wird (die „Vereinbarung“).

 

1.         Parteien und Accounts

1.1       Parteien

Die GridLink GmbH mit Sitz in Berlin („GridLink“) bietet verschiedene Services über das Portal www.grid-link.io, verbundene Websites, Apps und sonstige Anwendungen (die „Plattform“) für Unternehmen an.

 

Durch die Registrierung bei GridLink und die Annahme durch GridLink kommt eine Vereinbarung nach Maßgabe dieser AGB und aller weiteren Bestimmungen, auf die in den AGB verwiesen wird, zwischen dem registrierten Unternehmen (das „Mitglied“ oder „Hauptmitglied“) und GridLink zustande. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für im Sinne von § 15 AktG mit dem Mitglied verbundene Unternehmen („Verbundene Unternehmen“), sofern sie sich diesen AGB unterworfen haben (zusammen oder einzeln „Mitglieds-Unternehmen“). „Mitglieds-Unternehmen“ werden nachfolgend ebenfalls als „Mitglied“ bezeichnet, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

 

Nur im Handelsregister eingetragene juristische Personen können Mitglied sein.

 

1.2       Accounts

Jedem Mitglied wird ein Mitglieds-Account zugeordnet (der „Account“). Mitglieds-Unternehmen können unter dem Account für das Mitglied zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Accounts und handelnd für das jeweilige Haupt-Mitglied oder Mitglieds-Unternehmen können sich verschiedene natürliche Personen, die von dem Mitglied dazu berechtigt werden, mit ihrer beruflichen E-Mail-Adresse über einen individuellen Zugang anmelden. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass individuelle Zugänge nur von den jeweils berechtigten Personen genutzt werden. Individuelle Zugänge dürfen nicht von mehreren Personen verwendet werden.

 

Hauptmitglieder sind mitverantwortlich für das Verhalten von Mitglieds-Unternehmen und natürlichen Personen im Zusammenhang mit dem Mitglieds-Account.

 

2.         Projekte und Projektinformationen

2.1       Projektinformationen

GridLink eröffnet die Möglichkeit für Mitglieder, Informationen über konkrete Projekte („Projekte“) zu speichern, die im Zusammenhang stehen mit der Errichtung und dem Betrieb von (i) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder (ii) sonstigen Energiespeichern oder (iii) Power to X - Einrichtungen („Anlagen“) einschließlich  dazugehöriger geplanter Anschlüsse der Anlagen an Kundenanlagen, geschlossene Verteilernetze oder öffentliche Stromnetze („Netzanschlüsse“) über eine gemeinsam genutzte Infrastruktur („Netzinfrastruktur“) und soweit erforderlich oder zweckmäßig weitere Informationen auf der Plattform (die „Projektinformationen“). Bestandteil der Netzinfrastruktur können sein: Kabel und Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen, Umspannwerke, Übergabestationen und Grundstücke, sofern sich auf den Grundstücken die vorgenannten technischen Einrichtungen ganz oder teilweise befinden.

 

2.2       Verarbeitung von Projektinformationen

Projektinformationen sind nicht öffentlich. Ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds können sie nur von dem jeweiligen Mitglied und von GridLink eingesehen und verarbeitet werden.

 

3.         Daten und Lizenz

3.1       Eigentum an Daten

Sämtliche vom Mitglied zur Verfügung gestellten Inhalte, Informationen und personenbezogenen Daten, einschließlich der Projektinformationen (zusammen „Daten“), verbleiben im Eigentum des Mitglieds.

 

3.2       Ordnungsgemäße Daten

Im Hinblick auf die Daten, versichert das Mitglied, dass

-       das Mitglied die Daten zur Verfügung stellen darf,

-       die Daten zum Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, nach bestem Wissen des Mitglieds korrekt sind und

-       die Daten fortlaufend und zeitnah aktualisiert werden.

GridLink ist nicht verpflichtet, Daten zu überprüfen, ob sie richtig, vollständig, aktuell oder gesetzeskonform sind.

Mitglieder nutzen die Daten, die von anderen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden, auf eigene Gefahr.

 

3.3       Speicherung und Kopien, freiwillige Qualitätskontrolle

Soweit rechtlich zulässig und nicht anderweitig vereinbart, ist GridLink

-       jederzeit dazu berechtigt, Daten zu löschen,

-       nicht verpflichtet, (a) Daten zu speichern oder anzuzeigen oder (b) Kopien von Daten bereitzustellen und diese zu speichern oder aufzubewahren.

GridLink kann nach eigenem Ermessen insbesondere solche Daten löschen oder deren Eingabe oder Speicherung verweigern, die nach Einschätzung von GridLink falsch, nicht aktuell oder nicht ausreichend sind, um anderen Mitgliedern einen Mehrwert zu bieten (z. B. wenn sich Projekte noch in einer zu frühen Planungsphase befinden).

 

3.4       Weitere Nutzung von Daten

GridLink darf Daten von und über Mitglieder nutzen, um Services zu erbringen, zu verbessern oder neue Services anzubieten. Daten dürfen z.B. genutzt werden, um Verlinkungen herzustellen, Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten oder mögliche Kommunikationskanäle zu eröffnen. Dabei wird GridLink die in dieser Vereinbarung geregelte Pflicht zur Vertraulichkeit beachten.

 

4.         Verlinkung und Services

4.1       Hinweis auf Kooperation

Sobald GridLink die Möglichkeit einer Kooperation zwischen Mitgliedern erkennt, informiert es diese Mitglieder über den möglichen Gegenstand der Kooperation (z.B. einen gemeinsamen Netzanschluss herzustellen oder zu nutzen), ohne den Namen der beteiligten Mitglieder den jeweils anderen beteiligten Mitgliedern offen zu legen. Kooperation ist jede Form der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb konkreter Anlagen und/oder Netzanschlüsse, einschließlich der Gründung oder Beteiligung an einer gemeinsamen Gesellschaft, der Übertragung oder Einräumung von Projektrechten und/oder des Abschlusses eines Vertrages, der auf die Umsetzung und/oder den Betrieb von Anlagen oder Netzanschlüssen abzielt (z.B. ein Gerneralübernehmervertrag zum Bau eines Umspannwerks oder ein Miet- oder Mitnutzungsvertrag für gemeinsam genutzte Netzinfrastruktur) (die „Kooperation“). Eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern im Sinne dieser Vorschrift können auch begründen (a) Mitglieder und mit anderen Mitgliedern Verbundene Unternehmen und (b) die Verbundenen Unternehmen von verschiedenen Mitgliedern.

 

4.2       Verlinkung und Einstandspflichten

GridLink wird einen Kommunikationskanal zwischen den beteiligten Mitgliedern öffnen (die „Verlinkung“), wenn die so informierten Mitglieder

-       mit einer Verlinkung einverstanden sind,

-       eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit – wie unten geregelt – gegenüber den anderen beteiligten Mitgliedern bestätigen, wobei Mitglieder auch eine eigene Vertraulichkeitsvereinbarung nutzen können,

-       in einem von GridLink bereitgestellten Formular Angaben zu bereits bekannten möglichen Kooperationspartnerinnen machen („Vorkenntnis“) und

-       die Provisionsansprüche von GridLink dem Grunde nach bestätigen,

öffnet GridLink einen Kommunikationskanal zwischen den beteiligten Mitgliedern.

 

Wenn die Vorkenntnis aufgrund einer Vertraulichkeitsvereinbarung nicht offengelegt werden darf, wird die Information bei einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person verwahrt. Dabei soll vermerkt werden, auf welches Projekt sich die Information bezieht (z.B. durch Angabe der GridLink-Projekt-Nummer). GridLink hat das Recht diese Person vorzuschlagen. Das Mitglied kann die Person nur aus wichtigem Grund ablehnen. Kosten für die Hinterlegung trägt GridLink. Nach Zustandekommen einer Verlinkung wird die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person bei dem Mitglied nachfragen, ob die vertrauliche Information (i) gelöscht werden soll (wenn Partei der Vertraulichkeitsverpflichtung nicht verlinkt wurde) oder (ii) an GridLink weitergegeben werden darf (wenn Partei der Vertraulichkeitsverpflichtung verlinkt wurde).

 

Mitglieder können für sich auch angeben, ob die Verlinkung zwischen dem Hauptmitglied oder einem Mitglieds-Unternehmen erfolgen soll.

 

GridLink trägt keine Verantwortung für das Zustandekommen oder den Inhalt einer Kooperation sowie die Errichtung und den Betrieb von Netzanschlüssen oder das Erreichen sonstiger erwarteter Ziele. Mitglieder sind insbesondere auch allein dafür verantwortlich kartell- und wettbewerbsrechtliche Vorgaben zu beachten.

 

4.3       Weitere Services

Gridlink kann neben der Verlinkung weitere Services auf der Plattform anbieten (Verlinkung und weitere Services, einzeln oder zusammen: die „Services“). Für zusätzliche kostenpflichtige Services bedarf es der vorherigen Zustimmung des Mitglieds.

 

5.         Kosten und Provision

5.1       Mitgliedsbeitrag und zusätzliche Kosten

Für die Mitgliedschaft zahlt das Mitglied einen Mitgliedsbeitrag (der „Mitgliedsbeitrag“). Der Mitgliedsbeitrag wird pro Account abgerechnet.

 

5.2       Anspruch auf Provision, Hinweispflicht und Weitergabe

GridLink hat darüberhinaus für jede Verlinkung Anspruch auf Zahlung einer Provision (die „Provision“) gegenüber dem Mitglied, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

5.2.1    Verlinkung erfolgt

GridLink hat für das Mitglied eine Verlinkung hergestellt.

 

5.2.2    Kooperation eingegangen

Aufgrund der Verlinkung kommt es zu einer Kooperation. Die Verlinkung war ursächlich für die Kooperation, wenn das Mitglied verlinkt wurde und im Rahmen der Verlinkung nicht angegeben hat, dass es Vorkenntnis von dem anderen Mitglied in dem Projekt hatte (unwiderlegliche Vermutung).

 

5.2.3    Kooperation umgesetzt

Die Kooperation wird umgesetzt.

Von einer Umsetzung ist auszugehen, wenn das Mitglied oder ein mit dem Mitglied Verbundenes Unternehmen mit den Bauarbeiten für ein Projekt beginnt, für das eine Verlinkung hergestellt und eine Kooperation eingegangen wurde. Beginn der Bauarbeiten meint den Beginn der Erdarbeiten eines Projektes, unabhängig davon, ob für einen Teil oder die Gesamtheit des Projektes

 

Den Parteien ist bewusst, dass das final umgesetzte Projekt erheblich von dem ursprünglich geplanten und bei GridLink gespeicherten Projekt abweichen kann.

 

Das Mitglied ist dazu verpflichtet, GridLink unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn der Anspruch auf eine Provision entstanden ist. Dabei muss das Mitglied alle für die Berechnung des Provisionsanspruchs erforderlichen Angaben machen.

 

Sofern die Verlinkung mit einem Mitglieds-Unternehmen erfolgt, steht das Hauptmitglied gegenüber GridLink verbindlich dafür ein, dass das Mitglieds-Unternehmen seine Zahlungspflichten gegenüber GridLink erfüllt (harte Patronatserklärung).im

 

Der Verkauf von Projektrechten nach einer Verlinkung aber noch vor der Umsetzung einer Kooperation an ein nicht verbundenes Unternehmen steht der Entstehung des Provisionsanspruchs nicht entgegen. Das Hauptmitglied steht – wie bei Mitglieds-Unternehmen – dafür ein, dass der Provisionsanspruch gegenüber GridLink erfüllt wird, sofern sich nicht GridLink, Hauptmitglied und Projektrechteerwerberin*in durch dreiseitige schriftliche Vereinbarung auf eine Schuldübernahme verständigen.

 

5.3       Kostenübersicht, Fälligkeit und Verzug

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Preise für sonstige Services und die Provision(en) (zusammen die „Kosten“) ergeben sich aus der Kostenübersicht.

Mitgliedsbeiträge, Provision(en) und sonstige Services sind fällig und zahlbar innerhalb von 2 Wochen nach Eingang einer entsprechenden ordnungsgemäßen Rechnung i.S. des UStG.

Das Mitglied kommt in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Fristsetzung bedarf, wenn es innerhalb der vorgenannten Fristen nicht zahlt.

 

5.4       Zahlung

GridLink darf die vom Mitglied gewählte Zahlungsmethode (z. B. Bankeinzug, Kreditkarte etc.) speichern und – auch wiederholt – nutzen. Das Mitglied kann die Zahlungsmethode jederzeit im Account ändern, sofern GridLink dies technisch möglich macht.

 

5.5       Angebote

GridLink kann nach freiem Ermessen einzelnen Mitgliedern von Zeit zu Zeit Angebote für eine vorrübergehende vergünstigte Mitgliedschaft unterbreiten (z. B. ein vergünstigter oder kostenloser Probemonat für neue Mitglieder). Mitglieder haben hierauf keinen Anspruch.

 

6.         Kommunikation

6.1       Kommunikation zwischen GridLink und Mitglied

Das Mitglied ist einverstanden, dass GridLink dem Mitglied und den für das Mitglied registrierten Personen über die Plattform und über sämtliche hinterlegten oder öffentlichen Kontaktinformationen Mitteilungen und Nachrichten, auch telefonisch, zukommen lässt. Es obliegt dem Mitglied, die angegebenen Kontaktinformationen stets aktuell zu halten.

 

6.2       Kommunikation zwischen Mitgliedern

GridLink ist nicht verantwortlich für den Inhalt der Kommunikation zwischen Mitgliedern.

 

7.         Werbung auf der Plattform

GridLink ist berechtigt auf der Plattform Anzeigen zu schalten.

Für den Inhalt solcher Anzeigen ist GridLink nicht verantwortlich.

 

8.         Datenschutz

Für personenbezogene Daten gilt die Datenschutzrichtlinie von GridLink.

 

9.         Vertraulichkeit

9.1       Vertrauliche Informationen

Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bereits ausgetauschten oder noch in Zukunft auszutauschenden Informationen und alle aufgrund dieser Informationen erstellten Analysen und sonstigen Daten – ob elektronisch, schriftlich, mündlich, oder in sonstiger Form – insbesondere einschließlich der Projektinformationen – sind vertraulich („Vertrauliche Informationen“). Ausgenommen hiervon sind Informationen, die bereits veröffentlicht waren oder während der Dauer der Geschäftsbeziehung ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung veröffentlicht werden.

 

9.2       Pflicht zur Vertraulichkeit

Die Parteien werden die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und alle erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff Dritter auf Vertrauliche Informationen zu verhindern. Mitglieder dürfen Vertrauliche Informationen nur verwenden, um eine Kooperation einzugehen oder umzusetzen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass nur solche Personen und nur insoweit auf Vertrauliche Informationen Zugriff haben, als dies für die Zwecke dieser Vereinbarung erforderlich ist. Kein Mitglied darf Vertrauliche Informationen nutzen, um sich einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen, der über den Zweck dieser Vereinbarung hinausgeht.

 

Jedes Mitglied kann von GridLink verlangen, dass alle GridLink zugänglich gemachten Vertraulichen Informationen einschließlich Kopien und Aufzeichnungen unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden und darüber ein Nachweis erbracht wird, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung, hoheitliche Anordnung oder eine andere Vereinbarung mit GridLink dem entgegensteht. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch gespeicherten Daten enthalten sind, müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

 

Die Parteien werden sich bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit gegenseitig informieren und bei der Aufklärung unterstützen.

 

Die Parteien können sich von der Pflicht zur Vertraulichkeit ganz oder teilweise entbinden.

 

Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht für eine Partei nicht, wenn sie in steuer- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder in einem verwaltungsrechtlichen, aufsichtsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahren zur Offenlegung verpflichtet ist. In einem solchen Fall wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei die betroffene Partei unverzüglich informieren, soweit rechtlich zulässig.

 

9.3       Dritte im Sinne dieser Regelungen

Dritte im Sinne dieser Regelungen sind natürliche oder juristische Personen, die nicht Partei dieser Vereinbarung und keine Verbundenen Unternehmen sind.

Dritte sind insbesondere auch Mitarbeitende der jeweiligen Partei und Mitarbeitende verbundener Unternehmen solange und soweit Ihre Mitwirkung nicht erforderlich oder zweckmäßig ist.

 

Im Verhältnis zwischen Mitgliedern untereinander sind Mitglieder auch Dritte, wenn zwischen ihnen für ein konkretes Projekt keine Verlinkung besteht.

 

Zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater sind nicht Dritte im Sinne dieser Vereinbarung. Vertraglich in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtete Dienstleister („Dienstleister“) sind ebenfalls nicht Dritte, sofern und soweit sie (a) für GridLink tätig sind oder (b) ihre Mitwirkung für die Umsetzung von Projekten erforderlich ist. Mitglieder können Auskunft darüber verlangen, welche Dienstleister Zugang zu Vertraulichen Informationen bekommen oder bekommen sollen und sie können, die Weitergabe von Vertraulichen Informationen an Dienstleister ganz oder teilweise verbieten und jederzeit verlangen, dass diese Vertrauliche Informationen löschen bzw. vernichten müssen.

 

9.4       Ende der Vertraulichkeit

Die Pflicht zur Vertraulichkeit endet entweder

-       drei Jahre nachdem diese Vereinbarung gekündigt oder in sonstiger Weise beendet wurde oder

-       bezogen auf ein konkretes Projekt, zwischen Mitgliedern, für das eine Verlinkung besteht oder bestand, drei Jahre, nachdem eine Verlinkung stattgefunden hat

je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

GridLink wird auch nach Ende der Vertraulichkeit keine Projektinformationen ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds an andere Mitglieder oder Dritte weitergeben.

 

9.5       Vertrag zu Gunsten Dritter

Das Mitglied erkennt an, dass diese Regelungen zur Vertraulichkeit auch zwischen dem Mitglied und anderen Mitgliedern besteht. Jedes Mitglied kann sich direkt gegenüber anderen Mitgliedern auf diese Regelung berufen (echter Vertrag zu Gunsten Dritter).

 

10.       Änderungsvorbehalt, Einschränkungen

10.1    Änderungsvorbehalt

GridLink darf diese Vereinbarung jederzeit anpassen.

Gridlink darf Services jederzeit ändern, aussetzen oder einstellen.

Gridlink darf die Kosten jederzeit für die Zukunft ändern.

Auf wesentliche Änderungen einschließlich aller Kostenänderungen wird GridLink mit angemessenem Vorlauf hinweisen. Für bereits bezahlte Zeiträume sind wesentliche Änderungen nur mit vorheriger Zustimmung des Mitglieds zulässig.

Änderungen von Provisionsansprüchen gelten für das jeweilige Mitglied in einem konkreten Projekt nur, wenn für das jeweilige Mitglied in diesem Projekt noch keine Verlinkung besteht.

Nutzt das Mitglied die Services von GridLink trotz angekündigter und wirksam gewordener Änderungen fort, erklärt sich das Mitglied dadurch mit den Änderungen einverstanden.

 

10.2    Einschränkungen

GridLink darf die Nutzung der Services und Accounts für alle oder einzelne Mitglieder ganz oder teilweise einschränken, aussetzen oder schließen, wenn das jeweilige Mitglied gegen diese Vereinbarung oder Gesetze verstößt. Entsprechende Maßnahmen von GridLink müssen im Verhältnis zu dem Verstoß angemessen sein.

 

11.       Gewährleistung und Haftung

11.1    Gewährleistung

GridLink gewährleistet und garantiert nicht, dass

-       die angebotenen Services unterbrechungs- und fehlerfrei laufen,

-       frei von Rechtsmängeln sind,

-       die Daten richtig und vollständig sind und keine Rechte Dritter verletzen,

-       die Regelungen zur Vertraulichkeit zwischen den Mitgliedern anwendbar sind und für die Zwecke des Mitglieds ausreichen (es bleibt den Mitgliedern unbenommen, eigene Vertraulichkeitsvereinbarungen untereinander zu schließen),

-       das Mitglied irgendwelche Zwecke mit den von GridLink bereitgestellten oder nicht bereitgestellten Services und sonstigen Dienstleistungen erreichen kann.

 

11.2    Haftung

Die Haftung von GridLink sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von GridLink für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.

 

Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf mittelbare Schäden und Folgeschäden.

 

Der Haftungsausschluss gilt nicht bei

-       Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

-       der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf.

 

Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den GridLink bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, kennen musste oder hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

 

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von GridLink

für Sachschäden und Vermögensschäden auf einen Betrag von 50 % des Mitgliedsbeitrags je Schadensfall und insgesamt 100 % des Mitgliedsbeitrags pro Mitglied und Jahr beschränkt.

 

Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

 

12.       Laufzeit, Kündigung und Rückerstattung

12.1     Laufzeit der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird zunächst für ein Jahr vereinbart, beginnend mit dem Tag, an dem GridLink den Antrag auf Mitgliedschaft annimmt. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweils laufenden Jahres der Mitgliedschaft gekündigt wird (die „Jährliche Frist“).

 

Beide Parteien können die Mitgliedschaft jederzeit mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündigen.

 

12.2     Kündigung durch das Mitglied

Kündigt das Mitglied die Mitgliedschaft ordentlich, behält GridLink den Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr der Mitgliedschaft und – sofern die Jährliche Frist bereits verstrichen ist – für das darauffolgende Jahr der Mitgliedschaft. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

Bei einer außerordentlichen Kündigung durch das Mitglied, die GridLink zu vertreten hat, ist GridLink zur Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr verpflichtet.

 

12.4    Kündigung durch GridLink

Bei einer ordentlichen Kündigung durch GridLink ist GridLink verpflichtet, bereits erhaltene Mitgliedsbeiträge für noch nicht vollständig abgelaufene Mitgliedsjahre zeitanteilig zurückzuerstatten.

 

Bei einer außerordentlichen Kündigung durch GridLink, die das Mitglied zu vertreten hat, ist GridLink nicht zur Rückerstattung verpflichtet

 

12.5    Kündigung und Provisionsansprüche

Provisionsansprüche von GridLink bleiben auch nach einer Kündigung bestehen.

 

13.       Verschiedenes

13.1    Auslegung

Überschriften dienen nur der Information und sollen nicht zur Auslegung herangezogen werden.

Sofern Begriffe in der Einzahl definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen sinngemäß auch, wenn der Begriff in der Mehrzahl verwendet wird. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall.

 

13.2    Übertragbarkeit

Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.

 

13.3     Aufrechnungsverbot

Das Mitglied kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

 

13.4    Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine gültige und durchführbare Bestimmung ersetzen, die wirtschaftlich am ehesten dem Willen der Parteien entspricht. Das gleiche gilt für Regelungslücken.

 

13.5    Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf diese Vereinbarung findet deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des international Privatrechts Anwendung.

Gerichtsstand ist Berlin.

 

 

 

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